Zum Zweck des Abschlusses einer Sterbegeldversicherung können natürliche Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs als Mitglieder aufgenommen werden. Kinder bleiben bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beitragsfrei versichert.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Antragsteller zu unterzeichnenden, vollständigen und wahrheitsgetreuen Erklärung auf speziellen Vordrucken.
Im Falle der Aufnahme ist dem Antragssteller ein Versicherungsschein und die Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Tag, nicht jedoch vor Zahlung des ersten Versicherungsbeitrages.
Im Falle des Todes eines Mitgliedes gewährt der Verein ein Sterbegeld. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nach den jeweils abgeschlossenen Versicherungstarifen.
Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für solche Mitglieder, für die seit mindestens 6 Monaten Sterbegeldversicherungen beim Verein bestanden haben.
Der Sterbefall ist dem Verein anzuzeigen. Die Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt gegen Vorlage der Sterbeurkunde, des Versicherungsscheins und eines Nachweises über die Zahlung des letztfälligen Versicherungsbeitrages an den jeweiligen Inhaber dieser Unterlagen. Sofern jedoch ein anderer als der Inhaber der genannten Unterlagen das Begräbnis besorgt und Bestattungskosten nachweislich bezahlt hat, kann der Verein das Sterbegeld mit befreiender Wirkung auch an diesen bezahlen, soweit es nicht höher ist als die verauslagten Bestattungskosten. |